Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Agentur Cyberschutz – Cyber- und IT-Security & Consulting GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen IT (AGB-IT)

1. Definition, Anwendung und Geltungsbereich

1.1. Auftragnehmerin iSd AGB ist die „Agentur Cyberschutz Cyber- und IT-Security & Consulting GmbH“, FN 640054 g, Habsburgerstraße 40, 2500 Baden.

1.2. Die Auftragnehmerin wird in der Folge kurz als „AN“ bezeichnet. Wer Leistungen der AN bezieht bzw. in Anspruch nimmt, wird in der Folge als ihr Auftraggeber, kurz „AG“, bezeichnet.

1.3. Diese AGB gelten für sämtliche von der AN erbrachten Leistungen. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil jeder Vereinbarung, die zwischen dem AG und der AN abgeschlossen wird. Die AN erbringt ihre Leistungen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese AGB gelten auch für alle Folge- bzw. künftigen Aufträge bzw. Vereinbarungen mit dem AG.

1.4. Die Anwendbarkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder sonstiger Bedingungen des AG wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss hat auch dann zu gelten, wenn der AG eigene allgemeine Geschäftsbedingungen des AG oder sonstige Bedingungen an die AN übermittelt und die AN diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht und/oder ihre Leistungen vorbehaltlos ausführt.

2. Bestellung, Annahme und Leistungserbringung

2.1. Angebote der AN sind grundsätzlich freibleibend. Mündliche Nebenabreden zu einzelnen Aufträgen sind nur und ausschließlich dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.

2.2. Zustande kommt ein Vertragsverhältnis zwischen AN und AG (in weiterer Folge auch „Auftrag“ bzw. „Vertrag“), wenn die AN die verbindliche Bestellung des AG in Textform ausdrücklich bestätigt oder mit der Erbringung der vom AG bestellten Leistung tatsächlich beginnt. Der AG ist an seine Bestellung wenigstens vier Wochen lang gebunden. Längere Annahmefristen sind zulässig.

2.3. Gegenstand des Angebots der AN bzw. der Bestellung des AG ist die schriftliche Beschreibung der von der AN zu erbringenden Leistungen, welche im Bestellformular angeführt sind. Diese Leistungsbeschreibung der AN liegt der Bestellung des AG zugrunde und legt den Vertragsgegenstand fest. Ein davon abweichender oder ergänzender Leistungsumfang ist nur dann verbindlich, wenn die AN dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt hat. Später auftretende Änderungswünsche des AG können, wenn sie von der AN akzeptiert werden, zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Die Leistungen der AN sind entweder fortlaufend zu erbringen („Dauerschuldverhältnis“) oder durch Übergabe von in der Leistungsbeschreibung konkret definierten Arbeitsergebnissen oder Liefergegenständen („Zielschuldverhältnis“).

2.5. Sämtliche Leistungen bzw. Lieferungen sind an den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Orten zu erbringen. Sollte in der Leistungsbeschreibung oder Bestellung kein Ort für die Erbringung der Leistungen bzw. Lieferungen vereinbart sein, so gilt der Sitz der AN als Erfüllungsort. Ein Versand von Liefergegenständen, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG. Eine Versicherung der von der AN zu erbringenden Leistungen durch die AN erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG. Erfüllungsort für Zahlungen ist ebenfalls der Sitz der AN.

2.6. Leistungszeiträume bzw. Liefertermine sind in der Leistungsbeschreibung bzw. im Bestellformular festgelegt. Im Fall von Zielschuldverhältnissen ist der AG zur ordnungsgemäßen Abnahme der Leistung zum vereinbarten Liefertermin sowie dazu verpflichtet, die Abnahme der Leistung bzw. Lieferung schriftlich zu bestätigen. Unterlässt der AG die Abnahme bzw. deren schriftliche Bestätigung trotz termingerechter Leistung bzw. Lieferung durch die AN, gilt die Leistung bzw. Lieferung spätestens 14 (vierzehn) Tage nach dem Tag der Leistungserbringung bzw. Lieferung als abgenommen.

2.7. Die AN ist zu Teilleistungen bzw. Teillieferungen auch dann berechtigt, wenn diese vertraglich nicht vorgesehen sind, sofern dem AG die Annahme solcher Teilleistungen bzw. Teillieferungen nicht unzumutbar ist. Dasselbe gilt für Vorausleistungen vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt bzw. Liefertermin.

2.8. Die AN ist um raschest mögliche Behebung etwa auftretender Mängel bemüht. Zu diesem Zweck hat der AG allfällige Mängel umgehend zu rügen. In der Rüge ist der Mangel vom AG so ausreichend zu dokumentieren, dass der AN die Mängelbehebung ohne weiteres möglich ist. Erstattet der AG eine solche Mängelrüge nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Leistungserbringung durch die AN, so gilt die Leistung der AN als vom AG genehmigt und es treten die in § 377 Abs 2 UGB vorgesehenen Rechtsfolgen ein. Darüberhinausgehende Rügeobliegenheiten des AG (gemäß § 377 UGB oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen) bleiben davon unberührt. Der AG ist nicht berechtigt, die Abnahme von Leistungen der AN wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.

2.9. Wurde in der Leistungsbeschreibung ein bestimmter Standort vereinbart wurde, an dem der AG die von der AN zu erbringende Leistung gemäß den Vertragsunterlagen (Bestellung, Leistungsbeschreibung) zu nutzen beabsichtigt (z.B. der Standort des auftragsgegenständlichen Computersystems im Vertragsschlusszeitpunkt), so bezieht sich die festgelegte Funktionalität der Leistungen der AN ausschließlich auf diesen Standort. Bei einer Änderung des Nutzungsorts (z.B. einem Standortwechsel der auftragsgegenständlichen Computersysteme) ist die AN berechtigt, den Inhalt der Leistungsbeschreibung, von damit in Zusammenhang stehenden Wartungs- oder Supportverträgen sowie die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. Lehnt der AG diese Anpassungen ab, ist die AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gilt Punkt 3.1 dieser AGB sinngemäß.

2.10. Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, wird die AN dies dem AG sobald als möglich anzuzeigen. Einigen sich AN und AG nicht auf eine Änderung der Leistungsbeschreibung dahingehend bzw. schafft der AG nicht die Voraussetzung dafür, dass eine Ausführung möglich wird, kann die AN die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des AG oder davon, dass der AG nachträglich eine Änderung der Leistungsbeschreibung wünscht, ist die AN berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der AN angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

3. Rücktritt vom Vertrag, Kündigung

3.1. Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung der AN möglich. Ist die AN mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% der noch nicht abgerechneten Summe des Gesamtauftrags zu verrechnen.

3.2. Der vorstehende Punkt 3.1 gilt nicht für Verträge, welche die AN mit Verbrauchern im Wege des Fernabsatzes geschlossen hat.

3.3. Eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses ist nur im Fall eines unbefristeten Dauerschuldverhältnisses möglich. Die Erklärung der Kündigung wird wirksam, sobald sie der anderen Vertragspartei in Schriftform zugeht. Sofern in der Bestellung oder Leistungsbeschreibung nichts davon Abweichendes vorgesehen ist, sind Kündigungen nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Befristete Dauerschuldverhältnisse verlängern sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn keiner Partei spätestens 30 Tage vor Vertragsende eine schriftliche Erklärung der anderen Partei zugeht, dass diese das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen möchte.

3.4. Die AN ist unter anderem in folgenden Fällen berechtigt, ein mit dem AG bestehendes Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist formfrei aus wichtigem Grund zu kündigen:

i. wenn der AG mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder bei Zahlungsverzug eine Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht erfüllt wird;

ii. wenn der AG bei eingeleitetem Insolvenzverfahren mit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Zahlungen in Verzug ist;

iii. wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde;

iv. wenn zumindest zwei von Gläubigern des AG betriebene Exekutionsverfahren anhängig sind (sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt);

v. wenn sich der AG einen erheblichen Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder Bestimmungen des Vertrags mit der AN zuschulden kommen ließ;

vi. wenn die von der AN erbrachten Leistungen vom AG missbräuchlich verwendet wurden (jedoch nur bei Verschulden, wenn es sich beim AG um einen Verbraucher handelt);

vii. wenn die Leistungen der AN in einer die Sicherheit oder Stabilität des Netzes oder der Systeme der AN gefährdenden Weise verwendet oder mit unsicheren technischen Einrichtungen genutzt werden (jedoch nur bei Verschulden, wenn es sich beim AG um einen Verbraucher handelt);

viii. wenn über den AG ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde bzw. im Falle des Todes des AG. Durch die in den Unterpunkten i bis viii enthaltene Aufzählung demonstrativer Gründe wird das gesetzliche Recht, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, in keiner Weise eingeschränkt. Im Fall der außerordentlichen Kündigung durch die AN hat der AG sämtliche Aufwendungen, die der AN im Hinblick auf die Begründung und Erfüllung des Auftrags bis dahin entstanden sind (z.B. durch die Anschaffung von Geräten) und die vom AG noch nicht abgegolten wurden, zu ersetzen.

3.5. Unbeschadet allfälliger Schadenersatz- oder sonstiger vertraglicher Ansprüche der AN sind im Falle der Kündigung, des Rücktritts oder jeder sonstigen Art der Vertragsauflösung bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für von der AN bereits vorgenommene Vorbereitungshandlungen. Alternativ dazu hat die AN das Recht, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

4. Vergütung, Rechnungslegung, Zahlungsmodalitäten

4.1. Es gelten die in der Bestellung bzw. Leistungsbeschreibung vereinbarten und von der AN schriftlich bestätigten Preise. Sämtliche Preise sind netto und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Nach Zeitaufwand in Rechnung gestellte Leistungen der AN werden je begonnener Viertelstunde verrechnet.

4.2. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, ist die AN berechtigt, die vereinbarten Preise zu erhöhen, sofern sich Lohn- bzw. Materialkosten oder zu entrichtende Lizenzgebühren gegenüber dem Vertragsschlusszeitpunkt erhöht haben. Erhöhungen um bis zu 10% jährlich gelten als vom AG von vornherein akzeptiert. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen periodisch zu zahlende Entgelte, Lizenz-, Hotline- oder andere Gebühren sind wertgesichert und erhöhen bzw. vermindern sich in jenem Ausmaß, in dem sich der für den auf die Bestellung folgenden Monat von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 erhöht bzw. vermindert, wobei Indexschwankungen von unter 5% unberücksichtigt bleiben, jedoch bei Über- oder Unterschreitung dieser Schwelle in vollem Umfang wirksam werden; diese Wertsicherungsklausel gilt auch für AG, die Verbraucher sind.

4.3. Die in den nachfolgenden Punkten 4.4 bis 4.9 angeführten Kosten stellt die AN zusätzlich in Rechnung, sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist.

4.4. Materialkosten und Aufwendungen, z.B. die Kosten von allfälligen Datenträgern, Versandkosten, Gebühren u. dgl., werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.5. Fahrtspesen werden nach tatsächlichem Aufwand (Fahrtzeit zum jeweils gültigen Stundensatz, km-Geld) verrechnet. Sonst angefallene Spesen (für Diäten, Nächtigungskosten etc.) ersetzt der AG auf Grundlage der diesbezüglichen Aufzeichnungen der AN.

4.6. Die Inanspruchnahme der telefonischen Support-Hotline der AN wird auf Grundlage einer separaten Hotline-Vereinbarung vergütet. Besteht zwischen AG und AN keine derartige Hotline-Vereinbarung, verrechnet die AN dem AG für jeden Monat, in dem die Support-Hotline vom AG in Anspruch genommen wird, die dafür aktuell gültige monatliche Bereitstellungsgebühr.

4.7. Werden Leistungen auf Wunsch des AG außerhalb der Normalarbeitszeit (werktags von Mo bis Do: 8.30 bis 17.00 Uhr, Fr: 8.30 bis 14.00 Uhr) erbracht, so wird ein Überstundenzuschlag in Rechnung gestellt. Für Leistungen, die werktags von Montag bis Freitag zwischen 6.00 und 20.00 Uhr (außerhalb der Normalarbeitszeit) erbracht werden, beträgt der Überstundenzuschlag 50%. Für alle sonstigen Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit beträgt der Überstundenzuschlag 100%. Von der AN angebotene Pauschalpreise gelten nur für Leistungen, die in der Normalarbeitszeit erbracht werden. Auch für grundsätzlich zum Pauschalpreis angebotene Leistungen werden daher die entsprechenden Überstundenzuschläge in Rechnung gestellt, wenn solche Leistungen von der AN auf Wunsch des AG außerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden.

4.8. Von der AN zu schulendes Personal des AG ist für die vereinbarten Schulungszeiträume stellig zu machen. Für nicht von der AN zu vertretende Verzögerungen, Störungen und sonstige Wartezeiten während vereinbarter Schulungszeiträume werden die vertraglich festgelegten Stundensätze verrechnet. Überschreitet die Dauer von zum Pauschalpreis angebotenen Schulungen den dafür vorgesehenen Zeitraum um mehr als 20%, wird der darüberhinausgehende Zeitaufwand zu den aktuell gültigen Stundensätzen (zzgl. allfälliger Überstundenzuschläge) verrechnet. Preise für Schulungen, die mit anderen Leistungen der AN in Zusammenhang stehen und nicht innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Erbringung dieser anderen Leistungen abgeschlossen sind, können von der AN an die aktuellen Preise angepasst werden.

4.9. Für Bestellungen von Handelswaren oder anderen Produkten, deren Bestellwert den Betrag von EUR 10,00 nicht übersteigt, verrechnet die AN eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,00 je Bestellung.

4.10. Die von der AN gelegten Rechnungen sind prompt sowie ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Die AN ist zur Legung von Teilrechnungen über erbrachte Teilleistungen bzw. Teillieferungen berechtigt. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen periodisch zu zahlende Entgelte, Lizenz-, Hotline- oder andere Gebühren sind jeweils im Voraus zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist die AN berechtigt, dem AG Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahnspesen und tatsächlich getragene Eintreibungskosten in Rechnung zu stellen. Sofern der AG kein Verbraucher ist, kommt der in § 456 UGB vorgesehene Zinssatz unabhängig davon zur Anwendung, ob der AG für die Verzögerung der Zahlung verantwortlich ist. Darüber hinaus ist die AN im Fall des Zahlungsverzugs berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Erhalt aller fälligen Zahlungen einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang der AN sind vom AG zu tragen.

4.11. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, ist dieser nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, der Geltendmachung von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten. Ferner ist der AG unter keinen Umständen berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegenüber Ansprüchen der AN aufzurechnen, solange diese von der AN nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sind. Weiters ist der AG nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber der AN an Dritte abzutreten.

5. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche

5.1. Die AN verpflichtet sich, die vereinbarten Lieferungen oder Leistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung zu erbringen. Soweit diese AGB keine davon abweichenden Regelungen vorsehen, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzbestimmungen.

5.2. Entgegen § 924 ABGB wird vermutet, dass die Leistung der AN mangelfrei erbracht wurde. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 (sechs) Monate ab Übergabe. Im Fall von Teilleistungen bzw. Teillieferungen beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist (ebenso wie die Frist für diesbezügliche Rügeobliegenheiten des AG) mit Übergabe der jeweiligen Teilleistung bzw. Teillieferung. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits erbrachter Leistungen der AN ist, sind die Gewährleistungsansprüche des AG auf die jeweilige Änderung oder Ergänzung beschränkt. Die Gewährleistung für die ursprünglich erbrachte Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.

5.3. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, bestehen Gewährleistungsansprüche nur unter der Bedingung, dass der AG seiner Rügeobliegenheit gemäß Punkt 2.8 dieser AGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ggf. ist der AG zunächst nur berechtigt, die Verbesserung der mangelhaft erbrachten Leistung zu verlangen; ein Austauschanspruch besteht nicht. Eine Preisminderung oder eine Auflösung des Vertrags ist der AG erst dann zu fordern berechtigt, wenn er der AN die Gelegenheit zur Verbesserung des Mangels nach Maßgabe des nachstehenden Punkts 5.4 dieser AGB gegeben hat.

5.4. Für die Verbesserung hat der AG der AN eine angemessene Frist von nicht weniger als 4 (vier) Wochen einzuräumen. Voraussetzung für die Verbesserung ist ferner, dass

i. der AG den Mangel so detailliert wie vernünftigerweise möglich und in für die AN bestimmbarer Weise beschreibt;

ii. der AG der AN alle für die Mängelbehebung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt und ihr sämtliche zur Untersuchung und Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen ermöglicht;

iii. der AG oder ein ihm zurechenbarer Dritter die von der AN erbrachten Leistungen ausschließlich bestimmungsgemäß, entsprechend den vertraglichen Spezifikationen und unter Berücksichtigung der von der AN bekannt gegebenen Nutzungsbedingungen verwendet hat;

iv. die von der AN erbrachte Leistung weder vom AG noch einem ihm zurechenbaren Dritten in einer nicht genehmigten Weise verändert wurde und nicht gegen bestehende Behandlungs-, Wartungs- oder Pflegeanforderungen verstoßen wurde.

5.5. Jegliche Gewährleistung für vom AG beigestellte Komponenten, deren Funktionalität oder Wechselwirkung mit den von der AN erbrachten Leistungen oder gelieferten Gegenständen, ist ausgeschlossen.

5.6. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, ist § 7 VGG („Aktualisierungspflicht“) auf den zwischen AN und AG geschlossenen Vertrag nicht anzuwenden.

5.7. Gegenüber einem AG, der Verbraucher ist, gelten die in diesem Punkt 5 enthaltenen Gewährleistungsbestimmungen nur insoweit, als sie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des AG nicht einschränken.

5.8. Sofern die AN mit schriftlich zugesagten Lieferungen oder Leistungen in Verzug gerät, hat der AG die AN schriftlich zur Leistungserbringung innerhalb einer angemessenen Nachfrist, die zumindest 4 (vier) weitere Wochen zu betragen hat, aufzufordern. Erbringt die AN ihre Leistung nicht innerhalb dieser Nachfrist, ist der AG berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten, sofern er anlässlich der Nachfristsetzung darauf hingewiesen hat, die Annahme der Leistung nach Ablauf der Nachfrist abzulehnen. Die Haftung der AN für einen allfälligen Verspätungs- oder Nichterfüllungsschaden ist nach Maßgabe der Punkte 5.9 und 5.10 dieser AGB beschränkt.

5.9. Die AN haftet dem AG für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der AN beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Für nachweislich verschuldete Personenschäden besteht die Haftung auch im Falle leichter Fahrlässigkeit.

5.10. Unter allen Umständen ist die Haftung der AN auf unmittelbar verursachte und vorhersehbare Schäden beschränkt. Jegliche Haftung der AN für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverlust, mit einer Betriebsunterbrechung verbundene Kosten, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des AG wegen Nicht- oder Schlechterfüllung sind auf maximal 10% der jeweiligen Auftragssumme beschränkt. In jedem Fall ist die Haftung der AN betragsmäßig auf die Höhe der in der aktuellen Haftpflichtversicherungspolizze der AN ausgewiesene(n) Versicherungssumme(n) je Schadensfall beschränkt, das sind EUR […]. Sämtliche Schadenersatzansprüche des AG verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

6. Leistungsspezifische Sonderbestimmungen

6.1. Die folgenden Bestimmungen gelten für spezifische von der AN angebotene Leistungen und Services. Soweit sie mit anderen Regelungen dieser AGB in Widerspruch stehen, gehen die leistungsspezifischen Sonderbestimmungen vor. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser AGB ohne Einschränkung auch für die in diesem Punkt 6 genannten Leistungen und Services.

6.2. Software as a Service (SaaS) und Online-Dienste

6.2.1. Besteht die Leistung der AN in der Bereitstellung von Software, erhält der AG ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizensierbares und zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Auftrags beschränktes Recht, die zur Verfügung gestellte Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und gemäß anderer im Vertrag vereinbarter Beschränkungen zum eigenen, internen Gebrauch in Anspruch zu nehmen bzw. zu nutzen.

6.2.2. Dem AG wird von der AN in der Regel eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist („Standardsoftware“, zB von „Secutec“„Lywand“, „N-Able“, „NinjaOne“, „HornetSecurity“). Der Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts richtet sich diesfalls nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Lizenzinhabers (bzw. Herstellers). Die Gewährleistung der AN beschränkt sich in diesen Fällen auf die Übereinstimmung der Software mit den von der AN zur Verfügung gestellten Produktinformation. Der AG ist verpflichtet, sich selbständig Kenntnis vom Leistungsumfang der Standardsoftware sowie den diesbezüglichen Lizenzbestimmungen zu verschaffen. Die AN stellt derartige Standardsoftware nur in dem durch die Lizenzbedingungen des Drittanbieters vorgegebenen Umfang zur Verfügung; auf Wunsch stellt die AN dem AG die diesbezüglichen Lizenzbedingungen – je nach Verfügbarkeit allenfalls nur in Originalsprache – zur Verfügung. Im Zweifel stellt die AN Standardsoftware lediglich im Rahmen ihres Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem AG daraus ein Anspruch auf eine darüberhinausgehende Lizenzrechtseinräumung an dieser Standardsoftware oder auf deren Lieferung und Übergabe entsteht. Unter keinen Umständen kommt bei der Zurverfügungstellung von Standardsoftware ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem Drittanbieter zustande.

6.2.3. Insbesondere ist die Anzahl der der Nutzer bzw. Hardwarekomponenten, auf denen der AG berechtigt ist, die gelieferte Software zu nutzen, auf die Anzahl der auftragsgemäß erworbenen Lizenzen beschränkt. Sämtliche sonstigen Rechte verbleiben bei der AN bzw. deren Lizenzgebern. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedingung gestattet, dass diesbezüglich in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. Dem AG ist jegliche, wenn auch nur kurzfristige, Überlassung oder Weitergabe von Software an Dritte in keinem Fall gestattet. Für Software, die als „Public Domain“, „Freeware“ oder „Shareware“ klassifiziert ist, übernimmt die AN keine wie immer geartete Gewähr.

6.2.4. Eine lokale Installation der auftragsgegenständlichen Software auf den Hardwarekomponenten des AG erfolgt nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch gegen entsprechende, gesondert zu vereinbarende Vergütung. Mangels einer solchen ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung werden die Leistungen der AN vom AG ausschließlich im Wege des Fernzugriffs über eine Internetverbindung in Anspruch genommen („Onlinedienste“). Im Fall der Unverfügbarkeit von Onlinediensten in Folge von Störungen oder Unterbrechungen der Internetverbindung bestehen keine Gewährleistungsansprüche des AG, sofern derartige Störungen bzw. Unterbrechungen nicht nachweislich von der AN zu vertreten sind. Insbesondere übernimmt die AN keinerlei Verantwortung für die störungsfreie Verfügbarkeit der nicht von ihr betriebenen, erstellten oder betreuten Netze, Netz- oder sonstigen Telekommunikationsdienstleistungen, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind, bis zu einer im Auftrag allenfalls definierten Schnittstelle.

6.2.5. Werden im Zuge der Leistungserbringung von der AN Sicherheitsrisiken für die IT-Systeme des AG identifiziert, hat der AG die Möglichkeit, die AN mit Maßnahmen zur Minimierung der identifizierten Sicherheitsrisiken zu beauftragen (sog. „Safety Action“). Die mit derartigen Maßnahmen zur Risikominimierung verbundenen Leistungen erbringt die AN aufgrund ausdrücklicher separater Beauftragung und gegen gesonderte zu vereinbarende Vergütung. Die im Rahmen von Safety Action erbrachten Leistungen der AN sind auf solche Maßnahmen beschränkt, die keinen Eingriff in bzw. Zugriff auf das IT-Netzwerk des AG erfordern. Werden durch die AN mit Schadsoftware infizierte Soft- oder Hardwarekomponenten beim AG identifiziert (z.B. infizierte Keylogger), beschränkt sich die im Rahmen von Safety Action erbrachte Leistung der AN darauf, den AG (bzw. dessen Personal) oder vom AG namhaft gemachte Dritte (z.B. dessen IT-Dienstleister) bei der Problembehebung anzuleiten.

6.2.6. Die AN übernimmt keine Gewähr dafür, dass Protokolle und Dokumente aus Onlinediensten für mehr als ein Monat verfügbar sind, es sei denn, dass eine längere Verfügbarkeit ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

6.2.7. Bei vertragswidriger Nutzung ihrer Leistungen durch den AG kann die AN – unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt, welcher die AN zur Auflösung des Vertrags berechtigt – auch mit Zurückbehaltung ihrer Leistungen (z.B. Sperre des AG-Zugangs) vorgehen. Weiters kann die AN diesfalls ihre Leistungen auch nur teilweise unterbrechen oder sperren. Dasselbe gilt, wenn Dritte Verletzungen ihrer Rechte durch den AG bei der Nutzung der Leistungen der AN behaupten. Eine Haftung der AN gegenüber dem AG ist in solchen Fällen ausgeschlossen.

6.2.8. Der AG ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Onlinedienste der AN ausschließlich im Rahmen einer sicheren Betriebsumgebung genutzt werden. Punkt 7.8 dieser AGB gilt sinngemäß. Greift der AG auf Onlinedienste der AN bspw. ohne HyperText Transfer Protocol Secure (https) zu, ist jegliche Haftung der AN für damit in Verbindung stehende Sicherheitsverletzungen ausgeschlossen; der AG hat die AN diesfalls vollkommen schad- und klaglos zu halten.

6.2.9. Aus technischen Gründen kann die AN keine Gewähr für die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von Online-Diensten übernehmen. Die Zurverfügungstellung von Onlinediensten gilt als mangelfrei, wenn außerhalb von im Voraus angekündigten Wartungsfenstern die auftragsgegenständlichen Onlinedienste in 98% des jeweiligen Vertragszeitraums störungsfrei zur Verfügung stehen.

6.2.10. Ist in der Leistungsvereinbarung die Herstellung lizensierter Software durch die AN gemäß spezifischer Anforderungen des AG vereinbart („Individualsoftware“), gewährleistet die AN die Übereinstimmung solcher Software mit der Leistungsbeschreibung sowie den bei Versand gültigen und dem AG überlassenen Spezifikationen. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung der Software erwirbt dieser keine Rechte, die über den in den vorstehenden Punkten 6.2.1 bis 6.2.3 dieser AGB bzw. im jeweiligen Auftrag festgelegten Nutzungsumfang hinausgehen. Jede Verletzung der Urheberrechte der AN zieht Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2.11. Die AN leistet keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen über die Leistungsbeschreibung hinausgehenden Anforderungen des AG genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, sofern diese Auswahl vom einzelvertraglich Vereinbarten abweicht. Anpassungen gelieferter Software, die aufgrund einer geänderten Betriebsumgebung oder geänderter Betriebsanforderungen des AG erforderlich werden, sind vom AG gesondert bei der AN zu beauftragen. Ferner kann von der AN keine Gewähr dafür übernommen werden, dass Programme ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Programmfehler behoben werden können. Die AN ist berechtigt, technisch Änderungen an der Funktionalität der Software, welche die ordnungsgemäße Erbringung der auftragsgegenständlich geschuldeten Leistungen nicht beeinträchtigen, nach eigenem Ermessen und ohne Vorankündigung vorzunehmen bzw. Umzusetzen.

6.2.12. Die AN übernimmt keine Gewähr für das fehlerfreie Zusammenwirken der von ihr gelieferte Software mit vom AG beigestellten Komponenten, insbesondere hinsichtlich deren Installierbarkeit, Funktionalität und Wechselwirkung mit anderen Software-Komponenten. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom AG gegen Kostenvergütung bei der AN zu beauftragen. Kommt die AN dieser Forderung nicht innerhalb angemessener Frist von zumindest 4 (vier) Wochen nach und nimmt der AG eine mit den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in Einklang stehende Dekompilierung der Software vor, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Im Übrigen darf die von der AN lizensierte Software nur insoweit vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, verändert, disassembliert, dekompiliert oder mit anderer Software kombiniert werden, als dies (i) durch die Lizenzbedingungen (des Herstellers bei Standardsoftware bzw. der AN bei Individualsoftware) ausdrücklich gestattet oder (ii) von den einschlägigen Gesetzen, insbesondere §§ 40d, 40e Urheberrechtgesetz, zwingend vorgesehen ist (wobei in den Lizenzbestimmungen enthaltene Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nach Maßgabe des § 40d Abs 4 UrhG zu beachten sind). Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

6.3. IT-Risikoanalysen

6.3.1. IT-Risikoanalysen der AN haben ausschließlich den Zweck, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlangung eines bestimmten Versicherungsschutzes festzustellen. Wird die AN vom AG mit der Durchführung einer IT-Risikoanalyse beauftragt, schuldet sie lediglich die Identifizierung allenfalls erforderlicher Maßnahmen, die vom AG zu ergreifen sind, um den vom AG angestrebten Versicherungsschutz erlangen zu können. Eine darüber hinausgehende Analyse, ob die vom AG ergriffenen Maßnahmen bzw. angewendeten Systemen zum Schutz von IT-Systemen angemessen, geeignet oder ausreichend sind, ist nicht Gegenstand der IT-Risikoanalysen der AN. Sofern bei der Durchführung von IT-Risikoanalysen Leistungen zu erbringen sind, die zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehalten sind, werden für die Erbringung dieser Leistungen entsprechend befugte Dritte von der AN herangezogen.

6.3.2. Am Abschluss von Versicherungsverträgen selbst in die AN in keiner Weise beteiligt. Daher leistet die AN (auch für den Fall, dass die von ihr im Zuge von IT-Risikoanalysen empfohlenen Maßnahmen vom AG umgesetzt werden) keinerlei Gewähr dafür, dass ein vom AG begehrter Versicherungsvertrag letztlich zustande kommt.

7. Datenschutz, Datensicherheit, Datenqualität, Geheimhaltung

7.1. AG und AN verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Abwicklung des zwischen ihnen bestehenden Auftragsverhältnisses die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten und personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten.

7.2. Die AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG bzw. seines Personals ausschließlich zu Zwecken, die mit der Auftragserfüllung in Zusammenhang stehen. Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AN, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, sind zur Geheimhaltung nach Maßgabe des § 6 des Datenschutzgesetzes verpflichtet.

7.3. Der AG stellt sicher, dass für die Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten, die er der AN im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung bereitstellt, übermittelt oder in sonstiger Weise offenlegt, eine ausreichende Rechtsgrundlage sowohl für die Übermittlung, Bereitstellung oder sonstige Offenlegung durch den AG als auch für die Verarbeitung durch die AN gegeben ist. Ferner leistet der AG Gewähr dafür, dass sämtliche Informationspflichten gegenüber den Betroffenen erfüllt wurden. Insbesondere ist der AG verpflichtet, die Betroffenen über die Verarbeitung ihrer Daten durch die AN im gesetzlich erforderlichen Umfang aufzuklären, sodass die AN keine weiteren Informationspflichten gegenüber den Betroffenen bezüglich der auftragsgegenständlichen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten treffen.

7.4. Wird aufgrund der Art der Leistung, welche die AN im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu erbringen hat, aus datenschutzrechtlichen Gründen der Abschluss einer separaten vertraglichen Vereinbarung (z.B. über die Auftragsdatenverarbeitung) erforderlich, so ist der AG verpflichtet, mit der AN eine entsprechende Vereinbarung auf Grundlage des von der AN für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Vertragsmusters abzuschließen.

7.5. Der AG verpflichtet sich, bei Nutzung der Leistungen der AN nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten zu verstoßen bzw. keine Rechte Dritter (z.B. Markenrechte, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte, etc.) zu verletzen. Der AG übernimmt die volle Haftung für den Fall eines Verstoßes gegen diese Pflichten (jedoch nur bei Verschulden, wenn es sich beim AG um einen Verbraucher handelt).

7.6. Die AN ist nicht verpflichtet, Daten des AG oder Dritter, die ihr für Zwecke der Leistungserbringung übermittelt oder sonst zugänglich gemacht werden, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Der AG haftet für allfälligen Mehraufwand und sämtliche Schäden, welche der AN aufgrund der Verwendung solcher Daten entstehen, etwa weil die ihr vom AG zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder sich nicht in einem für die Erbringung der beauftragten Leistung tauglichen Zustand befinden. Die AN haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die von ihr erbrachten Leistungen durch den AG oder Dritte, deren Daten sie zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat, oder durch sonstige Personen, zu denen die AN in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich verwendet werden.

7.7. Unbeschadet aller sonstigen in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen wird festgehalten, dass die AN sämtliche Daten und sonstigen Informationen, die ihr übermittelt werden, einer laufenden Überwachung und Kontrolle im Hinblick auf deren technische Integrität, den Einklang mit bestehenden Berechtigungen, Vereinbarungen und sonstigen Vorschriften unterzieht. Der AG ist sich dessen vollumfänglich und vollinhaltlich bewusst und stimmt diesen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ausdrücklich zu.

7.8. Die AN ergreift dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, um die von ihr zur Leistungserbringung verwendeten IT-Systeme angemessen zu sichern und die in diesen Systemen verarbeiteten Daten in einer den jeweiligen Risiken angemessenen Weise vor Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugten Zugriffen zu schützen. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die Ergreifung derartiger Maßnahmen aus technischen Gründen keine absolute Sicherheit gewährleisten kann. Die AN übernimmt daher keinerlei Gewährleistung oder Haftung für den Fall, dass die von ihr ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. von ihr installierte Firewalls) von Dritten umgangen oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

7.9. Auch bei der wechselseitigen Übermittlung von Daten an den jeweils anderen, sind AN und AG verpflichtet, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende und dem Inhalt der übermittelten bzw. zu übermittelnden Daten angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Tatsache, dass aus technischen Gründen weder die AN noch der AG die absolute Sicherheit einer solchen Datenübermittlung gewährleisten kann. Daher sind auch in diesem Zusammenhang Gewährleistungsansprüche des AG oder eine Haftung der AN für den Fall, dass die von der AN ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen von Dritten umgangen oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden, ausgeschlossen.

7.10. Die AN verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des AG, die ihr im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

8. Sonderbestimmungen für Supportleistungen

8.1. Wurden vom AG auch Supportleistungen der AN bestellt, richtet sich deren Umfang nach den folgenden Bestimmungen, sofern nicht einzelvertraglich Abweichendes vereinbart wurde. Die AN verpflichtet sich, auf Supportanfragen des AG, der Supportleistungen bestellt hat, innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden zu reagieren.

8.2. Supportklasse A: Informationsservice

8.2.1. Hotline-Service: Die AN stellt dem AG aufgrund einer separaten Hotline-Vereinbarung innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten bei fallweise auftretenden Problemen die telefonische Beratung im Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen der AN zur Verfügung. Bei wiederholter Inanspruchnahme des Hotline-Services für die Behebung gleichartiger Probleme ist die AN berechtigt, die weitere Zurverfügungstellung des Hotline-Services von der Inanspruchnahme zusätzlicher, außerhalb des Hotline-Vertrages liegender und kostenpflichtiger Schulungsmaßnahmen durch den AG abhängig zu machen.

8.3. Supportklasse B: Update Service

8.3.1. Die AN stellt zu den von ihr festgelegten Terminen dem AG die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, die Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Software aufgrund Änderungen der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen enthalten. Änderungen der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen, die zu einer neuen Programmlogik führen, d. h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmmodulen führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware fallen nicht unter Leistungen dieser Supportklasse. Diesbezügliche Leistungen werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen dem AG allenfalls gesondert angeboten.

8.3.2. Für den Fall, dass die AN mit der Herstellung von Individualsoftware beauftragt wurde, informiert sie den AG (bei Inanspruchnahme der Supportklasse B) über neue Programmstände der von ihm erworbenen Individualsoftware, verfügbare Updates, Programmentwicklungen u. dgl.

8.4. Supportklasse C: Installation von Programm-Updates

8.4.1. Die AN übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen neuer Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem des AG.

8.4.2. Problembehandlung vor Ort: Die Behandlung von Problemen, die bei installierten Programm-Updates auftreten, werden von der AN am Standort des Computersystems vorgenommen, sofern sich der vertraglich festgelegte Leistungsumfang des Hotline-Services, Remote-Supports (dieser umfasst im Wege des Fernzugriffs erbrachte Support-Leistungen) o.ä. als dafür nicht ausreichend erweist. Ein zu behandelndes Problem in diesem Sinn liegt vor, wenn das Update einen Mangel im Sinne der Punkte 2.8 bzw. 6.2.4 bis 6.2.11 dieser AGB aufweist. Die in diesen AGB enthaltenen Gewährleistungsbestimmungen und Rügepflichten des AG gelten für solche Updates sinngemäß.

8.5. Wartungsvertrag

8.5.1. Wartungsarbeiten führt die AN aufgrund eines separat zu vereinbarenden Wartungsvertrags in den dort jeweils festgelegten Zeiträumen durch (z.B. wöchentlich, 2-wöchentlich, monatlich). Wartungsarbeiten umfassen ausschließlich die Fehlerdiagnose. Arbeiten zur Fehler- bzw. Störungsbehebung werden gesondert nach anfallendem Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz verrechnet. Für Wartungsarbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit fallen keine Überstundenzuschläge (im Sinne von Punkt 4.7 dieser AGB) an. Die Wartung erfolgt ausschließlich via Fernzugriff und wird nicht beim AG vor Ort durchgeführt. Die Wartungskosten betragen pro Wartungseinheit je Server ein Viertel des vertraglich vereinbarten Stundensatzes. Über jede Wartung wird ein Protokoll erstellt, welches vom Kunden angefordert werden kann.

8.6. Info-Portal

8.6.1. Für das Info-Portal ist als Patch Fenster jeder erste Freitag zwischen 13:00 – 18:00 Uhr definiert in welchen

Programmänderungen eingespielt werden und der Service nicht zur Verfügung stehen muss. Sollte aus technischen Gründen

das Info-Portal vorrübergehend nicht erreichbar sein, bemüht sich der AN die Services rasch wieder herzustellen.

9. Allgemeine Bestimmungen

9.1. Von den Bestimmungen dieser AGB abweichende Festlegungen gelten nur, wenn sie in der Bestellung bzw. Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart und von der AN schriftlich bestätigt wurden.

9.2. Die Auswahl des Personals, welches die auftragsgegenständlichen Leistungen der AN erbringt, obliegt ausschließlich der Ferner ist die AN auf eigenes Risiko ermächtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis auch andere Unternehmen heranzuziehen bzw. zu beauftragen. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem von der AN beauftragten Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande, sofern AN, AG und Subauftragnehmer im Einzelfall nicht Abweichendes vereinbart haben. In diesem Fall haftet die AN nur für Auswahlverschulden.

9.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Der AG stimmt zu, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

9.4. Diese AGB verpflichten den AG und sämtlicher seiner Rechtsnachfolger. Der AG ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der AN, Vereinbarungen, denen diese AGB zugrunde liegen, oder Rechte und Pflichten, die auf Basis eines erteilten Auftrags oder dieser AGB begründet worden sind, an einen Dritten zu übertragen.

9.5. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für das Abgehen von der hiermit vereinbarten Schriftform.

9.6. Ist die AN aufgrund von höherer Gewalt, Arbeitskonflikten, Naturkatastrophen und Transportsperren oder sonstigen Umstände, die außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit liegen, an der ordnungsgemäßen Erbringung ihrer Leistung gehindert, so ist sie für die Dauer dieser Verhinderung von ihrer Leistungsverpflichtung entbunden und zur Neufestsetzung des vereinbarten Leistungszeitraums bzw. -punkts berechtigt.

9.7. Diese AGB sowie alle Vertragsverhältnisse, denen diese AGB zugrunde liegen, unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Normen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

9.8. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen, denen diese AGB zugrunde liegen oder mit denen sie in Zusammenhang stehen, einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, Änderung oder Beendigung aufgrund dieser AGB geschlossener Verträge sowie damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Schuldverhältnisse, ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Baden, Österreich, ausschließlich zuständig. Das Recht eines AG, der Verbraucher ist, sich auf gesetzlich vorgesehene Gerichtsstände zu berufen, die vertraglich nicht abbedungen werden können, bleibt davon unberührt.

9.9. Sollte die AN ein ihr in diesen AGB eingeräumtes Recht nicht geltend machen oder nicht durchsetzen, begründet dies – unabhängig vom Zeitpunkt oder Zeitraum einer solchen Unterlassung – keinen Verzicht der AN auf die Geltendmachung des betreffenden Rechts zu einem späteren Zeitpunkt. Jeder diesbezügliche Verzicht der AN bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform.

9.10. Der AG hat jegliche Änderungen seiner Adresse oder Kontaktdaten der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Vorschrift gilt weiterhin die anlässlich des Vertragsschlusses bekanntgegebene Adresse als Zustelladresse des AG. Zustellungen der AN an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des AG gelten als am dritten auf die Absendung folgenden Tag als wirksam zugestellt.

Stand 3. Jänner 2025